RATGEBER · STAND 16.10.2026
Basiskonto und P-Konto bei der Bank (2026)
Basiskonto und Pfändungsschutzkonto bekommst du durch einen klaren Antrag. Diese Seite zeigt dir, was du in der Bank verlangst, welche Fristen für die Bank laufen und was sie dir weder verweigern noch berechnen darf.
Basiskonto: Antrag, Frist, Leistungen
Für das Basiskonto gibt es ein vorgesehenes Antragsformular. Du bekommst es vor Ort, per Post oder auf der Internetseite des Instituts. Pflicht ist die Nutzung nicht, sie erleichtert den Antrag aber.
Notiere dir, wann dein Antrag bei der Bank eingeht. Ab dann laufen die Fristen: Die Bank muss dir den Abschluss unverzüglich anbieten, spätestens nach zehn Geschäftstagen. Anspruch hast du grundsätzlich, wenn du dich rechtmäßig in der EU aufhältst und in Deutschland noch kein Zahlungskonto besitzt.
Brauchst du gleich Pfändungsschutz, sag das schon im Antrag. Du kannst verlangen, dass das Basiskonto von Anfang an als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Mit dem Basiskonto zahlst du Bargeld ein und hebst es ab, überweist, richtest Lastschriften ein und zahlst mit Karte. Einen Überziehungsrahmen muss die Bank dir nicht einräumen. Das Entgelt für diese Dienste muss angemessen sein.
Quellen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Wenn die Bank ablehnt oder nicht antwortet
Ablehnen darf die Bank deinen Antrag nur, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Ein bereits vorhandenes Konto zählt dann nicht, wenn es gekündigt wurde oder du über seine Schließung benachrichtigt wurdest.
Lehnt die Bank ab oder entscheidet sie nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen, kannst du bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren gegen die Bank beantragen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Heb deshalb deinen Antrag und alles Schriftliche der Bank auf.
Wie schnell deine Filiale einen Termin vergibt, kann dir kein Ratgeber sagen. Ruf an, nenne dein Anliegen und frag, was du mitbringen sollst.
Quellen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Pfändungsschutzkonto: was du in der Bank verlangst
Das Pfändungsschutzkonto richtet die Bank auf dein Verlangen ein, und du kannst es jederzeit verlangen. Sag klar, dass dein Konto künftig als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll. Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit Datum.
Ist auf dem Konto schon Guthaben gepfändet, gilt eine Wartezeit: Du kannst die Umstellung ab dem vierten Geschäftstag nach deinem Verlangen fordern. Gib das Verlangen deshalb früh ab.
Das Konto läuft dann ausschließlich auf Guthabenbasis. Bei deinem Verlangen musst du der Bank versichern, dass du kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhältst.
Geschützt ist laut Bundesjustizministerium automatisch ein Guthaben von 1.590 Euro je Kalendermonat (Stand: 1. Juli 2026). Prüfe den aktuellen Betrag vor deinem Termin auf der Seite des Ministeriums. Brauchst du einen höheren geschützten Betrag, frag eine Schuldnerberatung.
Die Umwandlung darf dein Konto nicht teurer machen, sagt die Verbraucherzentrale. Verlangt die Bank danach höhere Entgelte, widersprich schriftlich. Fragen zu Gläubigern, Pfändungsbeschlüssen und Schulden klärst du bei einer Schuldnerberatung, nicht am Bankschalter.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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